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BezG Chemnitz, 23.07.1991 - T 131/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VIZ 1992, 145
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 25.02.1991 - 1 BvR 161/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vermögensgesetz
Auszug aus BezG Chemnitz, 23.07.1991 - T 131/91
Schließlich hatte das BVerfG, Beschluß v. 25.2.1991, Az. 1 BvR 161/91 in RNL 35/91 ausgeführt "...Die BeschwF ist aus Gründen der Subsidiarität gehalten den Rechtsweg zu erschöpfen. - BezG Potsdam, 15.01.1991 - 1 BZB 283/90
Auszug aus BezG Chemnitz, 23.07.1991 - T 131/91
Nach BG Potsdam v. 15.1.1991 1 BZB 283/90 in NJ 91, 223 bestehe kein Rechtschutzbedürfnis für Anträge auf Erlaß e.e.V., mit dem die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des GB angestrebt wird, wenn die Widerspruchsbehörde nach § 7 III der VO verpflichtet ist, v.A.w. einen solchen GB-Widerspruch eintragen zu lassen. - BezG Magdeburg, 14.03.1991 - 4 S 2/91
Rückübertragungsansprüche in den neuen Bundesländern: Unterlassungsanspruch gegen …
Auszug aus BezG Chemnitz, 23.07.1991 - T 131/91
4 S 2/91 in RNL 32/91 unter Berufung auf die Rechtswegsgarantie der Art. 19 IV GG den Parteien bei erheblicher Beeinträchtigungsgefahr die Möglichkeit zu, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
- BGH, 19.02.1993 - V ZR 269/91
Nutzungsrechte an beschlagnahmten DDR-Grundstücken
Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob der Anspruch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist (bejahend Bezirksgericht Dresden, ZIP 1992, 733 f; Bezirksgericht Magdeburg, ZIP 1991, 546 ; Kinne, ZOV 1991, 21, 22 f; a.A. KG, ZIP 1992, 211, 213; Bezirksgericht Chemnitz, NJ 1991, 463, 464; Briesemeister, EWiR § 3 VermG 1/92, 93), enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG ;… vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992, V ZR 230/91, aaO). - BGH, 18.11.1993 - V ZB 43/92
Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des …
b) Der abweichenden Rechtsprechung des 24. Senats des Kammergerichts (ZIP 1992, 211; vgl. auch BezG Chemnitz VIZ 1992, 145), die dem Bezirksgericht Anlaß gab, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu bejahen, ist nicht beizutreten. - BezG Dresden, 24.04.1992 - II S 5/92 Der zivilrechtliche Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen der zivilrechtlichen Unterlassungspflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Chemnitz im Beschluß vom 23.07.1991 (VIZ 1992, 145/146) nicht durch gesetzliche Sonderregelung den Kammern für Verwaltungssachen zugewiesen.